Ritter des Eulenordens "Närrische Weisheit" 1962 e.V.

„ausgezeichnete“ Menschen für Oberhausen


Satzung

Satzung

§ 1 Namen

Die Gemeinschaft führt den Namen: Ritter des Eulenorden „Närrische Weisheit“ und ist als Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Oberhausen eingetragen.


§ 2 Sitz

Der Sitz der Gemeinschaft ist Oberhausen. Die Anschrift ist die des/der jeweiligen Präsidenten/Präsidentin.


§ 3 Zweck und Aufgabe der Gemeinschaft sind:

  1. Die Ehrung von Bürgern/innen, die sich in besonderer Weise um die
    gesellschaftliche Struktur der Stadt Oberhausen und / oder um den Groß-
    Oberhausener Karneval verdient gemacht haben.
  2. Die unterstützende Begleitung des Groß-Oberhausener Karnevals und die damit
    verbundene Pflege des karnevalistischen Brauchtums in der Stadt.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
    im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, soll aber
    bemüht sein, durch geeignete Maßnahmen (z.B. Spendenaufrufe,
    Zweckveranstaltungen i.S.d. §§ 65, 68 AO) die Geldmittel zu beschaffen,
    die zur Erfüllung des Vereinszweckes benötigt werden.
  5. Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.


§ 4 Organe der Gemeinschaft sind:

1. Die Mitgliederversammlung – das Ordenskapitel

Die Mitgliederversammlung – auch Ordenskapitel genannt – ist jährlich mindestens einmal vor Beginn der Karnevalssession am Elften im Elften durch das Präsidium mit einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, auch wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder die Einberufung beim Präsidium schriftlich beantragt. Die Versammlung muss in diesem Fall innerhalb eines Monats oder, wenn seitens der Antragsteller die Dringlichkeit behauptet wird,
innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages stattfinden.

Eine ohne Einhaltung der vorgenannten Frist einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind.

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern auf diese
Folgen in der Einladung hingewiesen worden ist. Die Abstimmung im Ordenskapitel erfolgt per Handzeichen, auf Verlangen eines Mitgliedes, oder wenn es die Satzung vorsieht, jedoch schriftlich geheim.


2. Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  • dem Präsidenten/ der Präsidentin
  • dem Vizepräsidenten/ der Vizepräsidentin
  • dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin und 
  • dem Schriftführer/ der Schriftführerin.


Die Vertretung der Gemeinschaft – gerichtlich oder außergerichtlich – erfolgt durch den/ die Präsidenten/ Präsidentin oder den Vizepräsidenten/ Vizepräsidentin jeweils gemeinsam mit einem anderen Präsidiumsmitglied.

Das Präsidium wird von dem Ordenskapitel jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit der Wahl. Es ist zulässig, dass ein Präsidiumsmitglied zwei Präsidiumsaufgaben übernimmt.


3. Kassenprüfer/in

Es werden jährlich zwei Kassenprüfer/innen von dem Ordenskapitel gewählt, die der nächsten ordentlichen Versammlung des Ordenskapitels über die Prüfung der Rechnungsführung und die Kassengeschäfte des Präsidiums zu berichten haben. Wiederwahlen sind möglich.


§ 5 Mitglieder

Mitglieder des Ordenskapitels sind die Träger des Eulenordens „Närrische Weisheit“. Höchstens zwei neue Mitglieder werden jährlich je Session nach folgender Wahlordnung gewählt:

  1. Ritter des Eulenorden werden ohne Aussprache in der Jahressitzung gewählt
  2. Der Vorschlagende hat das Recht, seinen Vorschlag mündlich zu erläutern oder – bei Abwesenheit – durch einen von ihm beauftragten Vertreter erläutern zu lassen.
  3. Im ersten und zweiten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder – also eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder – erforderlich. Werden in diesen ersten beiden Wahlgängen keine neuen Ordensritter mit absoluter Mehrheit gewählt, erfolgt ein dritter Wahlgang
  4. An diesem dritten Wahlgang nehmen maximal nur die drei bis dahin nicht gewählten Personen teil, die im zweiten Wahlgang die meisten abgegebenen Stimmen erhalten haben.Gewählt sind im dritten Wahlgang die beiden Vorschläge oder der Vorschlag mit den meisten Stimmen.
  5. Gegebenenfalls durchzuführende Stichwahlen durch Stimmengleichheit werden nach den Regularien des dritten Wahlganges durchgeführt.
  6. Es wird geheim mit Stimmzetteln abgestimmt. Jedes Mitglied hat pro Wahlgang bis zu 2 Stimmen.
  7. Nach Annahme eines Vorschlages durch Wahl des Vorgeschlagenen ruht das Vorschlagsrecht des Vorschlagenden für die sich anschließenden zwei Sessionen.
  8. Liegen unter Anwendung der Regelungen gem. § 5 nicht mindestens drei Vorschläge vor, so hat das Präsidium die Möglichkeit, entsprechende Vorschläge zur Erreichung der Zahl drei einzubringen.
  9. Vorschläge für neue Mitglieder sind schriftlich 8 Tage vor der Jahressitzung dem Präsidenten / der Präsidentin einzureichen. Verspätet eingegangene Vorschläge bleiben unberücksichtigt.


§ 6 Verleihungsordnung

  1. Der Eulenorden „Närrische Weisheit“, gestiftet von dem Karnevalsprinzen der Session 1963, ist die höchste Auszeichnung, die im Groß-Oberhausener Karneval vergeben wird.Der in Medaillenform geprägte goldfarbene Orden trägt auf der Vorderseite das Sinnbild der närrischen Weisheit, die Eule mit dem
    Stadtwappen und auf der Rückseite den Namen des Trägers / der Trägerin sowie das Verleihungsjahr des Ordens.
  2. Der Eulenorden wird in jeder Karnevalssession höchstens zweimal verliehen. Als Kandidaten kommen alle Bürger/innen infrage, die sich in besonderer Weise um die gesellschaftliche Struktur der Stadt Oberhausen
    und/oder um den Groß-Oberhausener Karneval verdient gemacht haben.
  3. Die Verleihung des Eulenorden wird mit einer Urkunde bestätigt und erfolgt in einem karnevalistisch-festlichen Rahmen.
  4. Die Laudatio halten jeweils die Ordensträger des Vorjahres. In besonderen Fällen können auch andere Ordensritter damit beauftragt werden.


§ 7 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich auf Lebenszeit. Bei Austritt, durch Kündigung oder Ausschluss eines Mitgliedes hat das Mitglied den ihm verliehenen Eulenorden an das Ordenskapitel zurückzugeben. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende der Amtsperiode erklärt werden.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde ist nur zulässig, wenn mindestens drei-viertel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder diesen Beschluss fassen und der vorgesehene Ausschluss und seine Begründung den Mitgliedern mindestens einen Monat vorher durch das Präsidium mitgeteilt worden ist.
  3. Der / die Betroffene hat Gelegenheit, vor der Beschlussfassung in der Versammlung Stellung zu nehmen.


§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von dem Ordenskapitel beschlossenen Jahresbeitrag im ersten Quartal eines Jahres auf das Konto der Gemeinschaft einzuzahlen. Auf Wunsch können Mitglieder ab dem 80. Lebensjahr beitragsfrei gestellt werden.


§ 9 Satzungsänderung

Über die Änderung der Satzung beschließt das Ordenskapitel mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur durch das Ordenskapitel beschlossen werden. Zu einer Versammlung ist mindestens einen Monat vorher schriftlich einzuladen, mit der ausdrücklichen Erwähnung des Auflösungsbeschlusses als Tagesordnungspunkt.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§ 11 Verbindlichkeiten nach Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den Hauptausschuss Groß-Oberhausener Karneval, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vorher ist für diese Mittelverwendung eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. Eine Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Vereinsmitglieder findet nicht statt.


§ 12 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde am 03.09.2008 von dem Ordenskapitel beschlossen und in Kraft gesetzt.


Das Präsidium

Walter Paßgang – Präsident
Bernhard Elsemann – Vizepräsident
Wolfgang Flesch – Schatzmeister
Jutta Kruft-Lohrengel – Schriftführerin


Diese Satzung wurde durch das Amtsgericht (Vereinsregister) Oberhausen am 28. Oktober 2008 eingetragen und mit gleichem Datum bestätigt.

Share by: